Arbeitslosengeld II- Empfänger  haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Kabelfernsehen, wenn der Empfang von Fernsehsendern über eine Gemeinschaftsantenne gegeben ist. Das Bundessozialgericht entschied- wie bereits die Vorinstanz- das keine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt. Auch ALG II- Empfänger haben Informationsbedarf, aber dieser Bedarf wird durch die Fernsehsender, die über die Hausantenne empfangbar sind, abgedeckt.

(BSG, Az.: B 4 AS 48/08)

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