Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter im Rahmen der Belegeinsicht zu einer Betriebskostenabrechnung, die Belege fotografieren. Da der Mieter eine heute übliche technische Einrichtung nutzt.

Im verhandelten Fall, hatte der Vermieter und der Mieter zunächst über die Betriebskostenabrechnung gestritten, vor allem über die Einsicht der Abrechnung.

Als der Mieter zum vereinbarten Termin zum Vermieter zur Belegeinsicht erschien und sich die Belege vorlegen ließ, wollte der Mieter auch die Belege fotografieren, damit er sie ausführlich studieren kann. Der Vermieter lehnte ab und nahm die Belege wieder weg und Verbot das Fotografieren.

Daraufhin erhob der Mieter Klage, da durch das Verwehren des Fotografieren sein Anspruch auf Einsicht der Belege nicht gegeben sei. Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht. Denn ein Vermieter ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, dem Mieter das Fotografieren der Belege am Einsichtstag zu ermöglichen. Das Anfertigen von Fotos der Belege auf eigene Kosten, ist mit dem Anfertigen von schriftlichen Handnotizen gleichzusetzen, denn hier ist es anerkannt, das ein Mieter sich Notizen machen darf. Da die Belegeinsicht sich sonst auf das reine Betrachten der Belege reduziert und sich somit auf eine reine Förmlichkeit reduziert.

Durch das Abfotografieren, der Belege, nutzt der Mieter nur die heutigen üblichen technischen Hilfsmittel bzw. Möglichkeiten.

Das schutzwürdige Interesse des Vermieters wurde durch den vereinbarten Besichtigungstermin gewahrt. Außerdem konnte der Vermieter zum Termin, Unklarheiten auf Seite des Mieters näher erläutern. Des Weiteren sind dem Vermieter keine weiteren Kosten z.B. durch Kopierkosten entstanden und sind die Belege beim Abfotografieren nicht beschädigt worden.

(Amtsgericht München, Az.: 412 C 34593/08, Urteil vom 21.09.2009)

Eine Berufung in diesem verhandelten Fall, hat das Amtsgericht München zugelassen, da in einem anderen Fall der BGH eine Ablichtung verneint hatte.

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