Die Haftung eines Architekten bei einem falschen Bautenstandsbericht ist neuerdings nicht mehr nur auf den Bauträger beschränkt sondern gilt auch gegenüber dem Käufer der Immobilie.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil (AZ.: VII ZR 35/07) entschieden. Grundlage für das erweiterte Haftungsrisiko ist der Bauträgervertrag.

Wird der Architekt vom Bauträger beauftragt den Bau zu überwachen, so ist es unter anderem Aufgabe des Architekten, dass er regelmäßig Bautenstandsberichte erstellt und diese an den Käufer der Immobilie sowie an dessen Bank schickt.

Im Fall eines falsch erstellten Bautenstandsberichtes haftet der Architekt gegenüber dem Käufer bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.

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