Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass kein Zuschlag zur bisherigen Miete vom Vermieter erhoben werden darf, wenn die von ihm formulierte Vertragsklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Solch eine Regelung als Ausgleich passt nicht in das gesetzliche System der Vergleichsmiete, so die Richter des BGH. Vermieter dürfen sich nur an Marktverhältnissen orientieren und demnach die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.

Durch eine unwirksame Reparaturklausel kann ein Vermieter kein Mieterhöhungsverlangen begründen.

(AZ: VIII ZR 118/07)

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