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BGH: Weißen ist nicht gleich Streichen

Freitag, 28 Oktober 2011

Aktuelles, BGH-Urteile

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist eine Formularklausel in einem Mietvertrag unzulässig, wenn in der Klausel ein Mieter zum Weißen der Wände verpflichtet wird.

Im verhandelten Fall vor dem BGH verlangte eine Vermieterin einer Wohnung Schadensersatz von ihrem Mieter, da dieser Schönheitsreparaturen unterlassen hat. Der Mietvertrag enthielt eine Renovierungspflicht gegenüber dem Mieter, in dieser Pflicht wurde der Mieter zum Weißen der Decken und Wände verpflichtet. Der Mieter weigerte sich bis Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Daraufhin beauftragte die Vermieterin einen Handwerker zur Ausführung der Arbeiten und verlangte vom Mieter Schadensersatz für die angefallenen Kosten.

Der BGH gab dem Mieter Recht, die Renovierungsklausel ist unwirksam, da eine unzulässige Farbvorlage enthalten war. Der BGH ist der Auffassung das hier der Mieter nicht zum Weißen im Sinne vom Streichen verpflichtet wurde, sondern auch zum Anstreichen mit weißer Farbe gezwungen wurde.  Dies ist eine unangemessene Benachteiligung, da der Mieter die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbe unterhalten muss.

(BGH, Az.: VIII ZR 47/11, Urteil vom 21.09.2011)

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