Mietsicherheiten, die im Rahmen einer Bürgschaft erfolgen, sind nicht auf drei Monatsmieten begrenzt.

Gesetzliche Regelungen, die bestimmen, dass eine Mietkaution oder eine Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen darf, können unterlaufen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind zusätzliche und höhere Sicherheiten zulässig (BGH VIII ZR 379/12).

Soll die Kündigung eines Mieters durch eine Bürgschaft abgewendet werden, so ist diese als Sicherheit abgegebene Bürgschaft nicht auf drei Monatsmieten begrenzt. In einem vorliegenden Fall drohte einem Mieter, der mit zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug gekommen war, die Kündigung. Daraufhin gab die Schwester des Mieters eine Bürgschaftserklärung ab und der Vermieter glich die Zahlungsrückstände mit dem Kautionsguthaben aus. Allerdings stiegen die Zahlungsrückstände des Mieters immer weiter an. Der Vermieter beabsichtigte nun, den Anspruch auf die Bürgschaft der Schwester geltend zu machen. Die wollte aber nur für drei Monatsmieten und nicht für die gesamten Schulden ihres Bruders einstehen.

Laut Bundesgerichtshof gilt die gesetzliche Vorschrift, wonach die Höhe der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt ist, nicht, wenn die Sicherheit von einem Dritten gewährt und eine dem Mieter drohende Kündigung dadurch abgewehrt wird. Wenn zum Beispiel Eltern für die Mietzahlungen ihrer Kinder bürgen, so darf der Vermieter auch eine Sicherheit von mehr als drei Monaten nehmen.

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