Ist der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar, so darf dem Mieter nach nur drei Jahren Mietzeit gekündigt werden.

Dem Mieter eines Einfamilienhauses wurde nach nur drei Jahren die Kündigung zwecks Eigenbedarfs auf den Tisch gelegt, mit der Begründung, das Haus werde für den Enkel und dessen Familie benötigt. Der Mieter weigerte sich auszuziehen. Die Vermieterin erhob daraufhin Räumungsklage.
Der Bundesgerichtshof hatte nun entschieden, dass die Vermieterin des Einfamilienhauses berechtigt sei, dem Mieter nach einer Mietzeit von drei Jahren wegen Eigenbedarfs zu kündigen (BGH VIII ZR 233/12). Die Kündigung von einem vermieteten Wohnraum wegen Eigenbedarfs sei nur dann rechtswidrig, wenn der Vermieter schon bei Vertragsabschluss die Absicht hatte, die Immobilie bald selbst zu nutzen. Laut Gericht ist die Tatsache entscheidend, dass der Eigenbedarf beim Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar war. Der Enkel habe zwischenzeitlich seine Lebensplanung geändert und wolle jetzt mit seiner Familie das Haus selbst bewohnen.

Bisher ging der Bundesgerichtshof immer davon aus, dass eine Kündigung rechtswidrig sein kann, wenn zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und Kündigung weniger als 5 Jahre liegen (BGH VIII ZR 62/08). Der Vermieter darf demnach die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die schon vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben oder die er hätte vorhersehen können.

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