Erhaltungssatzung
Sonntag, 21 Juni 2009
Exisitiert eine sogenannte Erhaltungssatzung, kann keine höherwertige Nutzung des Grundstückes genehmigt werden. Da der Schutz der vorhandenen Bausubstanz, der Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung oder die Sozialverträglichkeit im Vordergrund steht. Daher sollte geprüft werden, ob eine Erhaltungssatzung existiert oder eine entsprechende Satzung im Bebauungsplan festgelegt wurde. Rechtsgrundlagen sind die §§ 172 ff. des Baugesetzbuches.
Autor: Sebastian Herrmann

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