Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof, darf ein Mieter die Miete erst zurückbehalten, wenn der Vermieter den Mangel angezeigt hat. Im verhandelten Fall, verlangte ein Vermieter die Räumung seiner Wohnung. An mehreren Stellen wies die Wohnung jedoch großflächigen Schimmelbefall auf.

Der Vermieter wurde von den Mieter nicht benachrichtigt. Durch den Schimmelbefall zahlten die Mieter keine Miete für die Monate April, Juni und Juli 2007 und für den Monat Mai 2007 zahlten die Mieter nur einen Teil der Miete.

Der Vermieter kündigte am 05.07.2007 den Mietvertrag fristlos und hilfsweise ordentlich wegen des Zahlungsverzuges. Der Vermieter war der Meinung, das die Mieter keine Mietzahlung zurückhalten durften, da sie ihm keinen Hinweis auf Schimmelbefall gaben.

Der BGH gab dem Vermieter Recht, die Kündigung wegen Zahlungsverzug sei rechtens. Der Mieter darf erst ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Mangels (den der Vermieter nicht kennt) an der Mietsache ausüben und dies auch nur an Mieten, die fällig werden und zwar nach dem der Mieter dem Vermieter über den Mangel informiert hat.

Solange der Vermieter keine Ahnung vom Mangel hat, kann das Zurückbehaltungsrecht seine Funktion, dass den Vermieter zur Mangelbeseitigung veranlasst, nicht erfüllen. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters kann erst wirksam werden, wenn der Mieter den Mangel dem Vermieter angezeigt hat.

(Bundesgerichtshof, Az.: ZR 330/09, Urteil vom 03.11.2010)

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