Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum, die freiberufliche oder gewerblichen Aktivitäten seines Mieters mit Erscheinung nach außen, nicht dulden muss. Es gibt aber Ausnahmen, wo die freiberufliche/gewerbliche Nutzung zu dulden ist.

Der Vermieter muss die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit mit Erscheinung nach außen nicht dulden, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies ist auch dann gegeben, wenn im Mietvertrag kein ausdrücklicher Genehmigungvorbehalt existiert.

Es kann aber Ausnahmen geben, hat die Tätigkeit und der Publikumsverkehr keine größeren Auswirkungen, als eine normale Wohnnutzung, ist die gewerbliche Tätigkeit zu dulden. Der Mieter kann die gewerbliche Nutzung nicht verlangen, wenn er noch Mitarbeiter der Wohnung beschäftigt.

(BGH, 14.07.2009, VIII ZR 165/08)

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