Ein Immobilienmakler muss unabhängig von der Wohnungsverwaltung sein. Andernfalls können Mieter die gezahlte Courtage zurückfordern.

Ist eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Wohnungsverwaltung und Makler vorhanden, besteht nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (AZ.: 320 S 89/08) kein Anspruch auf Zahlung einer Courtage.

Im konkreten Fall war die Maklerin nachweislich eine Mitarbeiterin der Verwaltungsfirma. Sie hätte demnach keine Maklergebühr verlangen dürfen. Laut Urteilsbegründung soll der Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden.

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