Oftmals stimmen die im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahlen nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Die daraus resultierenden Rechte des Mieters hängen vom Ausmaß der Flächenabweichung ab.

Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) stimmt bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen das im Mietvertrag angegebene Flächenmaß nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Ob Mieter in diesen Fällen kündigen dürfen, Ansprüche auf Mietminderung oder Rückzahlung hat, hängt von der Höhe der Abweichung ab.

Der Mieter hat das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die Wohnung tatsächlich mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Zudem kann er zu viel gezahlte Miete zurückfordern (BGH VIII ZR 142/08). Dabei ist es unerheblich, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angeben oder eine Ca.-Fläche angegeben wird (BGH VIII ZR 144/09). Der Umfang der Mietminderung oder des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Ausmaß der Flächenabweichung. Wenn die Wohnung tatsächlich 15 Prozent kleiner ist, kann die Miete um 15 Prozent gekürzt werden. Ist die Wohnung 20 Prozent kleiner, kann der Mieter auch 20 Prozent zurückfordern. Allerdings hat der Mieter keine Ansprüche, wenn die Wohnung tatsächlich nur genau 10 Prozent oder kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.

Ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl „unverbindlich“ ist, hat der Mieter keine Rechte, selbst wenn die Flächenabweichung mehr als 20 Prozent beträgt (BGH VIII ZR 306/09).

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