Was geschieht mit Modernisierungsmaßnahmen des Mieters nach Mietende? Der Mieterbund rät diesbezüglich zu einer Vorabsprache mit dem Vermieter.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein vom Mieter fachmännisch eingebautes Badezimmer nicht zurückgebaut werden muss – das heißt abreißen und die frühere Duschkabine im Schlafzimmer wieder aufbauen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Mieter mit seinen Investitionen nur einen weitgehend üblichen Standard hergestellt habe. Für einen „Rückbauanspruch bei Mietende“ sei kein nachvollziehbares Interesse erkennbar.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) empfiehlt Mietern allerdings, schon vor Beginn ihrer Modernisierungsarbeiten die Zustimmung des Vermieters zu den geplanten Investitionen einzuholen. Es sollten aber feste Absprachen für das Mietende getroffen werden, vor allem dann, wenn der Mieter bei seinem Auszug Wertersatz für seine Investitionen beanspruchen will.

Ohne Vertragsregelung sind die Chancen auf Wertersatz gering. Der Mieter kann seine Investitionen beim Auszug entfernen und mitnehmen. Der Vermieter kann dies allerdings durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung verhindern, wozu er in aller Regel aber keine Veranlassung sehen wird. Akzeptiert der Vermieter nämlich, dass der Mieter alle Einbauten und Einrichtungen mit nimmt, muss der Mieter den alten Zustand der Wohnung wiederherstellen. Der Mieter müsste demzufolge die alten Badezimmerarmaturen wieder montieren und den früheren Fußbodenbelag verlegen. Außerdem kann der Vermieter auch fordern, dass der Mieter seine Einbauten und Einrichtungen mit nimmt, und verlangen, dass die Wohnung in diesem ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird. Im Regelfall sind die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes so hoch, dass der Mieter froh ist, wenn er seine Investitionen in der Wohnung zurücklassen darf.

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