Leidet jemand unter dem so genannten Messi-Syndrom, ist dies keine Berechtigung, Unrat in großer Menge aufzubewahren. Dieses Urteil fällte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und bestätigte somit ein Urteil des Verwaltunggerichts Göttingen (AZ: 7 LA 13/09). Eine Berufung schloss das Oberverwaltungsgericht aus.

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter ca. 50 Kubikmeter Müll gesammelt. Darunter z.B. verdorbene Lebensmittel, Hausrat, Sperrmüll und Verpackungen. Die zuständige Behörde hatte wiederholt die Entsorgung des Mülls angeordnet. Und das zu Recht, so die Richter aus Lüneburg. Die abfallrechtliche Beseitigungspflicht entfällt nicht bei krankhafter Sammelwut.

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