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Nichtabnahmeentschädigung

Montag, 7 Juni 2010

Lexikon

Die Nichtabnahmeentschädigung entsteht, wenn das vereinbarte Darlehn nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Entschädigung für die Bank richtet sich nach deren entgangenen Gewinn.

Einen zusätzlichen Zinsschaden kann die Bank geltend machen, wenn seit Vertragsabschluss die Zinsen gesunken sind.

Autor: Stefan Maier

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