Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass unbefugt geparkte Fahrzeuge vom Parkplatz-Besitzer abgeschleppt werden dürfen. Des Weiteren muss der abgeschleppte Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlen. Im verhandelten Fall, hatte ein Fahrzeughalter sein PKW auf einem Parkplatz eines Einkaufzentrums abgestellt und das Auto länger als die erlaubten 90 Minuten geparkt.

Ein beauftragtes Unternehmen kontrollierte den Parkplatz und schleppte den PKW ab. In dem vereinbarten Vertrag zwischen Abschleppunternehmer und Parkplatz-Besitzer wurde vereinbart, dass der Abschleppunternehmer kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abschleppen darf. Auch die Höhe der Abschleppkosten wurden im Vertrag geregelt. Der Fahrzeughalter musste 150 Euro Abschleppgebühr und Inkassokosten in Höhe von 15 Euro zur Auslösung bezahlen

Der Fahrzeughalter wollte die komplette Erstattung der Abschleppkosten von dem Parkplatz-Besitzer zurück. Der BGH hat entschieden, dass der Fahrzeughalter nur die Inkassokosten erstattet bekommt. Da der Parkplatz-Besitzer berechtigt ist, unbefugt abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen. Das unbefugt abgestellte Fahrzeug stellt eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkfläche dar und somit eine verbotene Eigenmacht.

Dadurch durfte der Besitzer des Parkplatzes des vom Gesetz her bewilligte Selbsthilferecht durch das Abschleppen des Fahrzeugs ausüben. Die Tatsache, dass auf dem Gelände noch freie Parkplätze vorhanden waren, ändert nichts an der Beeinträchtigung und der verbotenen Eigenmacht.

(BGH, Urteil vom 05.06.2009, VZR 144/08)

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