In vielen Bundesländern besteht bereits eine Rauchmelderpflicht. Denn Rauchmelder können im Ernstfall Leben retten. Auch wenn ein Fehlalarm ausgelöst wird und es zu einem Feuerwehreinsatz kommt, muss der Mieter nicht für den eventuell enstehenden Schaden haften.

Kommt es aufgrund des Fehlalarms eines Rauchmelders zu einem Feuerwehreinsatz und wird dabei die Wohnungseingangstür beschädigt, so muss der Mieter der Wohnung keinen Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover (537 C 17077/05).

Im vorliegenden Fall gab der von den Mietern installierte Rauchmelder einen Signalton ab. Dieser Ton war lediglich ein Hinweis auf nachlassende Batteriespannung. Die Nachbarn interpretierten dieses Geräusch falsch und alarmierten die Feuerwehr. Diese öffnete die Wohnungseingangstür gewaltsam. Daraufhin forderte der Vermieter von seinen Mietern die Reparaturkosten in Höhe von 1.693,03 Euro.

Das Amtsgericht Hannover lehnte einen derartigen Schadensersatzanspruch allerdings ab, da eine Pflichtverletzung der Mieter nicht vorlag.

Laut Gericht dürfen Mieter einen Rauchmelder in ihrer Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieters einbauen. Die Installation eines Rauchmelders würde weder die Substanz der Mietsache beeinträchtigen, noch die Belange des Vermieters betreffen. Ein Rauchmelder stelle auch keine Gefahr für die Mietsache dar, sondern diene sogar deren Sicherheit. Es stelle zudem keine Pflichtverletzung des Mietvertrages da, auch wenn die Mieter vergessen hatten, die Batterien des Rauchmelders zu wechseln. Letztlich hätten die Mieter nicht damit rechnen können, dass Nachbarn den Signalton einer schwachen Batterie mit einem Rauchalarm verwechseln.

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