Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) , geht ein Rauchverbot nicht zu Lasten eines Verpächters und die Mietsache ist dadurch nicht mangelhaft, wenn Räume zum Betrieb einer Gaststätte vermietet sind und ein Rauchverbot eingeführt wird.

Im verhandelten Fall vor dem BGH, verlangte eine Pächterin von ihrer Verpächterin Schadensersatz, da durch das gesetzliche Rauchverbot ein Umsatzrückgang eintrat.

Durch das in Kraft treten des Rauchverbots am 15.02.2008 in Rheinland-Pfalz, durfte fortan in Gaststätten nicht mehr geraucht werden. Daher verlangte die Pächterin, das ein Raucherbereich von der Verpächterin der den gesetzlichen Auflagen entspricht einzubauen. Dies lehnte die Verpächterin ab. Durch das Rauchverbot seinen der Pächterin Umsatzeinbußen entstanden.

Der BGH lehnte den Schadensersatz der Pächterin ab und gab der Verpächterin Recht. Da durch ein gesetzliches Rauchverbot kein Mangel an gepachteten Räumen entsteht. Eine entstehende Gebrauchsbeschränkung bezieht sich nicht auf die konkrete Beschaffenheit einer Pachtsache, es bezieht sich auf die Betriebsführung bezüglich der Art und Weise eines Pächters.

Es existiert auch keine Verpflichtung auf Verlangen eines Pächters bauliche Veränderungen durchzuführen, damit die Räumlichkeiten den gesetzlichen Anforderungen eines Raucherbereichs entsprechen, solch einer Verpflichtung würde ein Mangel der Pachtsache vorausgehen, ein Mangel ist hie aber nicht gegeben.

(BGH, Az.: XII ZR 189/09, Urteil vom 13.07.2011)

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