Teppichreinigung gehört auch zu Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 8. Oktober08 entschieden, dass die Grundreinigung von Teppichböden zu den Schönheitsreparaturen bei Gewerbemietraum zählt. Der BGH leitete den Anspruch des Vermieters im Verlauf der ergänzenden Auslegung des Vertrages ab. Die Grundreinigung des Teppichbodens entspreche dem Sinn und Zweck nach dem nicht mehr zeitgemäßen Streichen der Fußböden, welches [...] mehr...

Mittwoch, 7 Januar 2009
Ein Kommentar