Wird ein Bewohner bzw. ein bebautes Grundstück durch einen Kaminofen des Nachbarn beeinträchtigt, können die betroffenen Bewohner vom Eigentümer des Kaminofen die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Geruch vom Rauch wahrnehmbar ist und Feinstaub enthält. Wird der Kaminofen mehr als acht Tage und mehr als fünf Stunden am Stück betrieben, liegt [...] mehr...
Zu dem Gemeinschaftseigentum gehört unabdingbar das Grundstück, die Anlagen, Einrichtungen und Teile des Gebäudes.
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Das Wegerecht ist das Recht zum Überqueren eines Grundstücks. Dieses Recht wird in der Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen und ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten.
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Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent zu Wohnzwecken dienen.
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Das Maß der baulichen Nutzung gibt die zulässige Bebauungsdichte des Grundstückes an. Die Bebauungsdichte ergibt sich aus der Überbauung eines konkreten Gebäudeteils und aus der Höhenentwicklung des errichteten Gebäudes auf dem Grundstück. Ein Maß der baulichen Nutzung kann z.B. die Vorgabe der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ) und die Höhe [...] mehr...
Das Liegenschaftsbuch ist nach Eigentümern gegliedert und besteht aus Bestandblättern, die alle Grundstücke in einem Bezirk einer Gemeinde bezeichnen. Die Nutzungsart des Grundstückes steht auch im Liegenschaftsbuch.
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Das Kataster ist das Verzeichnis aller Grundstücke. Das Kataster wird bei den Kataster- und Vermessungsämtern geführt. Das Kataster ist die Grundlage für das Grundbuch. Das Kataster beinhaltet ein umfassendes Kartenwerk dadurch kann der amtliche Plan für jedes Grundstück erstellt werden
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Grundstück
Das Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Dieser Teil wird im Liegenschaftskataster registriert und im Grundbuch angelegt. Die mögliche Nutzung ist im Flächennutzungsplan enthalten.
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Es handelt sich bei Grunddienstbarkeiten um eingetragene Rechte von einem Dritten an einem bestimmten Grundstück. Die Grunddienstbarkeiten werden in die Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen. Zu den Grunddienstbarkeiten gehören z.B. das Wegerecht, Leitungsrecht oder das Geh- und Fahrtrecht.
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Die Grundflächenzahl ist der Anteil eines Grundstückes der bebaut wird. Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter bebaute Grundfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist.
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Sonntag, 1 November 2009
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