Ein Sondernutzungsrecht ist vorhanden, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentum eingeräumt wird. Dies kann z.B. der Garten oder ein Stellplatz sein. Durch das Sondernutzungsrecht werden die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen. Der sich im Sondernutzungsrecht befindliche Gegenstand bleibt aber im Gemeinschaftseigentum.
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Das Wohnrecht ist ein dingliches Recht. Hier kann z.B. ein Vermieter seinem Mieter für die Wohnung ein Wohnrecht einräumen. Dies bedeutet, das meistens der Mieter berechtigt ist, bis zu seinem Lebensende in der Wohnung zu wohnen. Während der Laufzeit des Wohnrechts gelten in der Regel die allgemeinen Mietvorschriften. Außer das Recht auf ordentliche Kündigung des [...] mehr...
Das Nießbrauchrecht ist auch ein dingliches Recht. Wenn eine Mietsache in Form des Nießbrauchs überlassen wird, so ist der Nießbrauchnehmer berechtigt, auch den Nutzen aus der Mietsache zu nutzen. So kann der Nießbrauchnehmer auch ohne Erlaubnis des Eigentümers die Wohnung weitervermieten. Und somit darf er dann auch den Mietzins aus der Vermietung behalten. Das Nießbrauchrecht [...] mehr...
Ein dingliches Recht erstreckt sich auf Sachen und Grundstücke. Es ist das Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, das jedem Dritten gegenüber wirkt.
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Das Wegerecht ist das Recht zum Überqueren eines Grundstücks. Dieses Recht wird in der Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen und ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten.
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Es handelt sich bei Grunddienstbarkeiten um eingetragene Rechte von einem Dritten an einem bestimmten Grundstück. Die Grunddienstbarkeiten werden in die Abteilung II. des Grundbuchs eingetragen. Zu den Grunddienstbarkeiten gehören z.B. das Wegerecht, Leitungsrecht oder das Geh- und Fahrtrecht.
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Sonntag, 21 Juni 2009
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