Beschränktes Recht auf Grundbucheinsicht

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, das für die Einsicht in ein Grundbuch berechtigtes Interesse vorliegen muss (nach      § 12 Grundbuchordnung) und dieser Grund muss sachlich begründet werden. Dadurch soll bloße Neugier oder ein unbefugter Zweck [...]