Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass die zur Wohnung gehörende Wohnfläche der Terrasse bis zu 50 Prozent angerechnet werden darf. Dies gilt aber nur, wenn der Mietvertrag vor dem 31.12.2003 geschlossen wurde. Für Mietverträge ab 2004 gilt die 25 Prozent Regelung der Wohnflächenverordnung § 4 Nr. 4.

(AZ: BGH, VIII ZR 86/08)