Die Mietkaution dient im Falle einer Wohnungsvermietung als Absicherung für den Vermieter und kann mit einer Bürgschaft verglichen werden.
Im Falle eines Vertragsbruches durch den Mieter kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Miete langfristig nicht gezahlt oder das gestellte Wohneigentum stark beschädigt und nicht wieder instand gesetzt wurde.
Rechtlich erlaubte Höhe der Mietkaution
Obwohl eine Mietkaution im Grunde rechtlich erlaubt ist (siehe entsprechender Absatz im Bundesgesetzbuch, kurz BGB), darf diese jedoch nur vom Vermieter verlangt werden, wenn es auch ausdrücklich im Mietvertrag steht. Die Höhe der Kaution darf bis zu drei Kalt-Monatsmieten betragen. Höhere Kautionen sind laut BGB unzulässig und müssen nicht durch den Mieter entrichtet werden. Selbst dann, wenn der Mietvertrag bereits unterschrieben wurde.
Bereits geleistete Überzahlungen und Differenzen können vom Mieter zurück gefordert werden. Dies sollte umgehend und schriftlich geschehen. Eigenhändige Handlungen, etwa Mietkürzungen, sind jedoch nicht zulässig. Bei Unstimmigkeiten sollte in diesem Fall immer ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Rundum sicher – Mögliche Zahlungsweisen und gültige Nachweise
Bei Barzahlung sollte der Mieter immer, als Absicherung, eine Mietquittung verlangen. Bei Überweisungen oder bei Zahlungen durch einen Scheck kann der Kontoauszug als Nachweis gehandhabt werden. Dieser sollte jedoch unbedingt aufgehoben werden – wenn nötig auch über Jahre hinweg.
Achtung jedoch bei Falsch-Überweisungen, beispielsweise verursacht durch Zahlendreher bei Bankleitzahl oder Kontonummer des Vermieters. Da die Kaution rechtlich erst dann als entrichtet gilt, wenn diese beim Vermieter eingeht, fallen Überweisungs-Irrtümer immer zu Lasten des Mieters.
Kann die Mietkaution nicht direkt als Gesamtsumme beglichen werden, ist der Mieter berechtigt die Kaution mit Beginn des Mietverhältnisses in drei folgenden Monatsraten zu begleichen. Entgegenstehende Klauseln im Mietvertrag sind gesetzlich unwirksam.
Doch egal ob Barzahlung, Ratenzahlung oder Überweisung: Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter immer verpflichtet Auskunft über Verbleib und aktuelle Höhe der Kaution – inklusive der bereits erlangten Zinsen und der Höhe der Verzinsung – zu erteilen. Auf Wunsch auch mit Beleg.
Sparbuch oder Konto – Anlage und Verzinsung der Mietkaution
Nach der Entrichtung durch den Mieter ist der Vermieter verpflichtet die Mietkaution, getrennt von seinem übrigen Vermögen, bei einem Kreditinstitut seiner Wahl anzulegen. Entweder als Sparbuch oder als Sparkonto mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist sowie einer üblichen Verzinsung.
Die Anlage und Verzinsung der Kaution muss nach Zahlungseingang unverzüglich erfolgen. Falls der Vermieter dies versäumt, kann der Mieter einen Schadensersatzantrag auf die verlorenen Zinsen stellen. Einzige Ausnahme bildet jedoch die Vermietung in einem Studenten- oder Jugendheim. Hier ist eine Verszinsung der Kaution keine gesetzliche Pflicht.
Die erzielten Zinsen dürfen übrigens nur dem Sparbuch des Mieters gutgeschrieben werden – sie dürften nicht auf ein anderes Konto oder Sparbuch übertragen werden. Jedoch hat der Mieter vor der Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf eine Auszahlung der Zinsen oder der Kaution.
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