Wird eine Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, so hat der Mieter das gesetzliche Vorkaufsrecht.
Mieter, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, haben die Möglichkeit, in den zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelten Kaufvertrag einzutreten, um ihre Wohnung selbst zu kaufen. Im vorliegenden Fall ist das Vorkaufsrecht allerdings ausgeschaltet worden.
Demzufolge hat eine Eigentümergemeinschaft ein Mehrfamilienhaus gekauft und die Wohnungen untereinander aufgeteilt. Laut Gesetz besteht hier kein Vorkaufsrecht für den Mieter, da anstelle des Verkäufers erst die Käufer die Aufteilung des Grundstückes vornehmen (§577 BGB).
Nach Angaben des Bundesgerichtshofs erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf den Erwerb des gesamten Hauses. Der Mieter könne nur das Eigentum an der von ihm gemieteten Wohnung erwerben, also keinen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Weil das Vorkaufsrecht einen Vertrag zwischen Mieter und Verkäufer nach den Bedingungen des mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrages entstehen lässt, muss sich der Verkäufer gegenüber den Erwerbern verpflichtet haben, die Aufteilung in Wohnungseigentum vorzunehmen. Das war hier nicht der Fall.
Weiterhin sagt der Bundesgerichtshof, dass ein Vorkaufsrecht nur im Einzelfall, bei Rechtsmissbrauch, enstehen könne. Dies bestehe, wenn zum Beispiel der Verkäufer der Immobilie und die Käufer – hier also die Eigentümergemeinschaft – die Vertragskonstruktion nur gewählt haben, um das Vorkaufsrecht der Mieter auszuschalten.
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