Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf der Vermieter eines Einfamilienhauses eine Mieterhöhung mit Hilfe eines Mietspiegels für Mehrfamilienhäuser begründen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Mieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt. Die Miete für die 128 qm Wohnfläche sollte von 511,29 Euro auf 613,55 Euro erhöht werden. Der Vermieter begründete die Erhöhung mit der Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel. In dem Mietspiegel ist das Haus in die Wohnanlage B einzustufen.
Der örtliche Mietspiegel enthält keine Angaben zu Einfamilienhäusern, der Mietspiegel enthält nur Angaben zu Wohnungen in Zwei- und Mehrfamilienhäusern. Der BGH gab dem Vermieter Recht. Liegt die Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser, dann kann sich die Bezugnahme auf den Mietspiegel beziehen. Es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Miete für Einfamilienhäuser über der Miete für Wohnungen liegt. In dem örtlichen Mietspiegel selbst ist vermerkt, dass die Wohnungen in kleineren Wohneinheiten tendenziell höherpreisig sind. In dem Text steht: „Bei Wohnungen im Zweifamilienhäusern (…) ist in der Regel vom oberen Tabellenwert auszugehen“. (BGH, VIII ZR 58/08, 17.09.2008)
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