Eigentümer müssen seit November einmal jährlich eine Legionellen-Überprüfung vornehmen. Allerdings brauchen Mieter keine Kosten für die Trinkwasseruntersuchung zu zahlen.

Seit dem 1. November 2011 müssen  Eigentümer im Rahmen der neuen Trinkwasserverordnung die Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich auf den Befall von Legionellen überprüfen. Davon betroffen sind Warmwasseraufbereitungsanlagen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Von dieser Regelung sind Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch nicht betroffen.
Die Kosten der Legionellen-Überprüfung sind in der Trinkwasserverordnung mit schätzungsweise 150 bis 250 Euro pro Haus angegeben. Diese Kosten dürfen allerdings nur als Betriebskosten abgerechnet werden, wenn sie ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt werden. Demzugolge sind die Kosten der Wasserversorgung grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören neben den reinen Wasserkosten ausdrücklich nur die Kosten der hauseigenen Wasseranlage wie zum Beispiel ein eigener Brunnen. Kosten, die für eine Wasseranlage anfallen, die an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, zählen nicht dazu.

Laut Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), können Vermieter die Kosten der Legionellen-Überprüfung nicht einfach auf ihre Mieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung umlegen. Die Kosten der Trinkwasseruntersuchung muss der Vermieter selbst zahlen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Umlage dieser Kosten auf Mieter.

Siebenkotten sagte dazu: „Weder die Trinkwasser- noch die Betriebskostenverordnung erlauben die Weitergabe der Kosten an Mieter. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage dürfen die Kosten nicht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Geschieht dies doch, sollten Mieter die Zahlung verweigern und den örtlichen Mieterverein einschalten.“