In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Umbau eines Wohnhauses zur Nutzung für gewerbliche Zwecke (im verhandelten Fall: Prostitution und Bordell) ohne Genehmigung nicht erlaubt.

Aus dem Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 ist die Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet als gewerbliche Nutzung nicht zulässig.

Durch die Ausübung der Prostitution entstehen den Nachbarn im Gegensatz zu einer Wohnnutzung eine erhöhte Belastung, so das Verwaltungsgericht Bremen.

(Verwaltungsgericht Bremen, Az.: 1V 410/10, Urteil vom 30.06.2010)