Eine Sozialklausel soll den Mieter vor unzumutbaren Härten schützen, die durch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses entstehen können.

Die Sozialklausel kann nur greifen, wenn schriftlich der Widerspruch beim Vermieter eingeht, der Widerspruch muss spätestens zwei Monate nach der Kündigung beim Vermieter eingehen.

Der Vermieter kann vom Mieter die Begründung des Widerspruchs verlangen. Bezieht sich der Mieter auf die Sozialklausel, so muss ein Gericht entscheiden, ob das Mietverhältnis begrenzt oder unbegrenzt weiteterbesteht.

Bei einer gerichtlichen Entscheidung, spielen die genannten Lebensumstände des Mieters oder die im Haushalt lebenden Personen eine wichtige Rolle.

Die Sozialklausel greift nicht bei einem berechtigten Grund für eine außerordentliche Kündigung.