Beim Erbbaurecht wird eine Immobilie auf oder unter der Erdoberfläche auf dem Grundstück eines fremden Eigentümers errichtet. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann auch z.B. mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden. Das Erbbaurecht wird in die Abteilung II. im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht kann nur erstrangig bestellt werden. In der Regel zahlt der Erbbauberechtigte dem Eigentümer des Grundstücks einen einmaligen Betrag oder einen monatlichen Betrag (einen sogenannten Erbbauzins). Die Laufzeit kann im normalen Wohnbereich bis zu 99 Jahre bestellt werden.