In einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese, verlangte ein Vermieter von seinem Wohnungsmieter die Nachzahlung der Betriebskosten. Der Mieter akzeptierte bei der Position “Allgemeinstrom” die Höhe des Gesamtbetrages nicht. Denn der Vermieter hat in dieser Position auch die Stromkosten aller Kellerräume mit abgerechnet. Der Mieter akzeptierte nur 191,55 Euro als Gesamtkosten und nicht wie vom Vermieter berechnet 319,50 Euro.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Die Stromkosten für die Beleuchtung der einzelnen Kellerräume dürfen nicht unter der Position “Allgemeinstrom” mit abgerechnet werden, da es sich hier um einen individuellen Verbrauch handelt. Daher hat der Mieter auch nur den Anteil des Gesamtbetrages von 191,55 Euro zu tragen.

(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Az.: 532 C 80/11, Urteil vom 08.07.2011)

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