Das Nießbrauchrecht ist auch ein dingliches Recht. Wenn eine Mietsache in Form des Nießbrauchs überlassen wird, so ist der Nießbrauchnehmer berechtigt, auch den Nutzen aus der Mietsache zu nutzen. So kann der Nießbrauchnehmer auch ohne Erlaubnis des Eigentümers die Wohnung weitervermieten. Und somit darf er dann auch den Mietzins aus der Vermietung behalten. Das Nießbrauchrecht muss wie das Wohnrecht vor einem Notar geschlossen werden. Und sollte im Grundbuch an erster Rangstelle eingetragen werden. Schließt der Nießbrauchnehmer einen Mietvertrag ab, so besteht das Mietverhältnis auch gegenüber dem Eigentümer der Wohnung.

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