Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstückeigentümer ist, müssen ab sofort neben der Gesellschaft, auch die Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden.

Diese Gesetzesänderung ist am 18.08.2009 in Kraft getreten. Die Eintragung (§ 47 Abs. 2 Grunbuchordnung) des Namens der einzelnen Gesellschafter muss auch bei einem Wechsel der Gesellschafter erfolgen. Dadurch soll immer erkennbar sein, welche Person über die Grundstücksrechte einer GbR verfügt.