Das Frankfurter Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Maklerprovision in Höhe von 12 Prozent sittenwidrig ist, da die Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Denn die marktüblichen Provisionen liegen zwischen 3 und 5 Prozent auf den Kaufpreis. Die Forderung von 12 Prozent sei dreist und lege den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung nahe, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Des Weiteren verlangte der Makler eine Pauschalvergütung in Höhe von 13.340 Euro. (18 U 59/07)