Bei Streit zwischen Vermieter und Mieter sollte die Miete „unter Vorbehalt“ gezahlt werden. So sichert sich der Mieter vor einer Verjährung des Rückzahlungsanspruches.
Auf diese Weise kann der Mieter einer Immobilie auch noch Jahre später eine Mietminderung durchsetzen, die auf Mängeln an der Immobilie bzw. Wohnung beruht.
Im konkreten Fall entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil (AZ: 23 O 416/08), dass eine Vermieterin von Gewerberäumen dem Mieter rückwirkend ein Teil der in den Jahren 2004 bis 2006 gezahlten Miete zurückzahlen müsse.
Die Vermieterin hatte sich geweigert, weil sie der meinung war die Ansprüche seien verjährt. Der Mieter hatte die Mietzahlungen jedoch unter Vorbehalt getätigt. Dieser Umstand hat den Mieter vor der Verjährung geschützt.
Was ist bei einer Zahlung unter Vorbehalt zu beachten?
Lesen Sie hier, was bei einer Zahlung unter Vorbehalt bzw. der Mietzahlung unter Vorbehalt zu beachten ist.
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