Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, das für die Einsicht in ein Grundbuch berechtigtes Interesse vorliegen muss (nach § 12 Grundbuchordnung) und dieser Grund muss sachlich begründet werden.
Dadurch soll bloße Neugier oder ein unbefugter Zweck ausgeschlossen werden.
Im verhandelten Fall hat das Oberlandesgericht Schleswig die Beschwerde einer Frau aus Berlin widersprochen, da das Grundbuchamt bei Amtsgericht Niebüll Auskünfte verweigert hat, da keine rechtliche oder tatsächliche Beziehung zum Grundstückseigentümer von der Frau vorgelegt werden konnte.
(Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 2 W 234/10, Urteil vom 12.01.2011)
[…] Grundbucheinsicht darf jeder nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) nehmen, solange er diesbezüglich ein berechtigtes […]