Viele Vermieter rechnen die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr ab. Dabei muss der Vermieter auf eine fristgerechte Zustellung der Abrechnung an den Vermieter achten.
Dem Mieter muss die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 31. Dezember zugestellt werden. Außerdem muss der Vermieter bei der Abrechnung eine Reihe von Formalien einhalten, die der BGH (Bundesgerichtshof) von den Vermietern verlangt.
So muss beispielsweise mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen, wenn mit dem Mieter Vorauszahlungen vereinbart wurden. Von besonderer Bedeutung ist der rechzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Für den Fall, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht fristgerecht zustellt, muss der Mieter keine Nachforderungen bezahlen. (AZ.: VIII ZR 107/08)
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