Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass langfristige Verträge über Gaslieferungen, mit denen praktisch der gesamte Gasbedarf des Kunden abgedeckt wird, gegen den Wettbewerb verstoßen und damit unzulässig sind. Das Urteil bestätigt damit die Vorgaben des Bundeskartellamts, in denen Verträge über Gaslieferungen die 80 Prozent des Kunden abdecken, höchstens 2 Jahre laufen dürfen.

Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 bis 80 Prozent darf ein Vertrag maximal 4 Jahre laufen. Eine Kombination ist ebenfalls unzulässig. Die Entscheidung gibt momentan nur für Verträge zwischen E.ON Ruhrgas und den Weiterverteilern von Orts- und Regionalunternehmen. (KVR 67/07)

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