Der Bundesgerichtshof grenzt den Bereich einer Eigenbedarfskündigung bezüglich einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer offene Handelsgesellschaft (OHG) deutlich ein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es einer KG oder OHG nicht erlaubt ist, zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Wenn zwei Personen zusammen Vermieter sind, dann können beide theoretisch auch wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie bzw. einer von Ihnen die Wohnung für sich benötigt. Das gilt auch, wenn die Vermieter einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet haben.
Die Eigenberarfskündigung gilt aber nicht mehr, wenn eine Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Überlegungen gegründet wurde. Die Wohnungsnutzung einer dieser Gesellschaftler rechtfertigt keine Kündigung.
Das heißt, dass Mieter vor Eigenbedarfskündigungen sicher sind, wenn ihr Vermieter eine Gesellschaft ist, zum Beispiel eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft. Auch eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft darf keine Kündigung geltend machen, genauso wenig, wie Kommanditgesellschaften oder offene Handelsgesellschaften zu Gunsten ihrer Gesellschafter.
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