Die Nebenkosten müssen künftig korrekt vom Vermieter abgerechnet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der BGH entschied Mitte Mai 2012, dass der Vermieter nur auf der Grundlage einer korrekten und fehlerfreien Abrechnung höhere monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten fordern kann (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, begrüßte die geänderte BGH-Rechtsprechung und bezeichnete die Entscheidung als „sachgerecht und richtig“. Bisher galt, dass eine Abrechnung der Mietnebenkosten nicht inhaltlich, sondern nur „formell ordnungsgemäß“ sein musste, damit Vermieter erhöhte Vorauszahlungen durchsetzen konnten. Der BGH gab somit seine bisher vermieterfreundliche Rechtsprechung auf.
Der Hintergrund dieser Rechtsprechung waren Räumungsklagen von Vermietern. Diese hatten ihren Mietern gekündigt, weil diese die Erhöhungen auf die Betriebskostenvorauszahlungen nicht oder nur zum Teil geleistet hatten. Aufgrund von inhaltlichen Fehlern der Abrechnungen der Vermieter hatten sich die Mieter geweigert, die erhöhten Vorauszahlungen zu bezahlen. In der Abrechnung war demnach der Umlageschlüssel für „Wasser und Abwasser“ falsch. Die Mieter erhoben ebenfalls Einwände gegen die Position „Hausmeister“. Ein Gericht hatte schon vor einigen Jahren bestätigt, dass die Abrechnung fehlerhaft sei. Dennoch nahm der Vermieter auch in den Folgejahren keine Änderung bezüglich des Umlageschlüssels vor. Der Vermieter rechnete weiterhin falsch ab und erhöhte außerdem jedes Mal die laufenden monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen.
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt jedoch, dass der Vermieter die Vorauszahlungen nur anpassen darf, soweit seine Forderung auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht. Dem Vermieter dürfe nicht ermöglicht werden, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.
Siebenkotten befürwortete, dass der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung korrigiert hat und es nun nicht mehr ausreichen lässt, wenn der Vermieter nur eine formal ordnungsgemäße Abrechnung erstellt. Entscheidend sei, dass die Abrechnung inhaltlich korrekt ist. Denn schließlich ist der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, korrekt abzurechnen.
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