Ein neuer Eigentümer bei vermieteten Wohnraums tritt auch dann an die Stelle des Vermieters hinsichtlich der Rechte und Pflichten bei Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes neuer Eigentümer wird.

(BGH, 09.07.2008, AZ: VIII ZR 280/07)

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