Laut einem Urteil des Finanzgericht Köln sind die Gebühren für die Müllabfuhr keine haushaltsnahen Dienstleistungen und somit nicht steuerbegünstigt.
Ein Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht Köln und wollte nach § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) die Müllgebühren in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Als Argument machte das Ehepaar geltend, das Reinigungskosten der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten, wenn sie an externe Dienstleister vergeben werden. Daher war das Ehepaar der Meinung, dies gelte auch für die Müllgebühren, da der Müll aus der Wohnung entfernt wird.
Das Finanzgericht Köln sah dies aber anders, da die Hauptleistung beim Verwertung und Lagern durch Müllabfuhr liegt und nicht beim Abholen. Die Revision ist zugelassen.
( Finanzgericht Köln, Az.: 4 K 1483/10, Urteil vom 26.01.2011)
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