Der Bundesgerichtshof erlaubt den Austausch von Heizkostenverteilern. Demzufolge dürfen Vermieter die Geräte zur Erfassung der Wasser- oder Heizkosten gegen funkbasierte Ablesesysteme auswechseln.
Gemäß des BGH-Urteils (BGH VIII ZR 326/10) muss der Mieter auch während der Mietzeit den Einbau funkbasierter Ablesesysteme dulden. Das heißt, dass der Vermieter die Erlaubnis hat, bisher eingesetzte Geräte, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, gegen moderne Ablesesysteme auszutauschen. Die Kostenfrage wurde bis jetzt noch nicht geklärt. Laut Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), sollten die Anschaffungskosten für neue Erfassungsgeräte weder über die Heizkostenabrechnung noch als Modernisierungskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss diese Kosten selbst tragen.
Ein Mieter hatte zuvor den Austausch der Heizkostenverteiler gegen funkbasierte Ablesesysteme aufgrund befürchteter Gefahren von Funkwellen verweigert. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin, dass der Mieter den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte als auch den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte gegen modernere Systeme dulden muss.
Siebenkotten sagte dazu: „Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof die Gelegenheit nicht genutzt hat, offene Fragen rund um die funkbasierte Ablesung zu klären. Hierzu gehören nicht nur die vom betroffenen Mieter angesprochenen Ängste, sondern vor allem auch Fragen zum Thema Datensicherheit.“
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