Ein Eigentümer darf seien Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste vermieten, außer in der Teilungserklärung steht eine Unterlassung oder die Wohnungseigentümer haben etwas anderes vereinbart.

Vor dem Bundesgerichtshof wurde folgender Fall verhandelt. Ein Eigentümer von zwei Wohnungen in Berlin vermietete seine Wohnungen täglich oder wöchentlich an Feriengäste oder Geschäftsreisende in Berlin.

Bei einer Eigentümerversammlung beschlossen die anderen Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit, die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste zu verbieten. Dagen erhob der Eigentümer der beiden Wohnungen Klage. Da er der Meinung war, das diese Form einer ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnungen darstellt.

Der BGH gab dem Eigentümer der beiden Wohnungen Recht. Solange die Teilungserklärung nichts anders bestimmt oder die Eigentümer der Wohnungen nichts gegenteiliges vereinbart haben, ist die Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste oder Geschäftsreisende Teil einer zulässigen Wohnnutzung. Des Weiteren handelt es sich nicht um eine unzulässige gewerbliche Nutzung oder sonstigen Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten gestattet wäre.

Ein weiterer Grund ist, das die andere Nutzung nicht die anderen Wohnungseigentümer über Maß beeinträchtigt, das bei einer Nutzung als des Wohnungeigentums typischer Weise zu erwarten sei. An diesen Maßstab sind auch Wohnungsnutzungen zu messen, die von der Wohnnutzung abweichen, die überlicherweise in der jeweiligen Wohnanlage das Leben bestimmen.

(BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az: VZR 72/09)