Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat entschieden, dass die Beseitigung von Graffiti zu den Hausreinigungskosten gehören, wenn diese regelmäßig auftreten. Dann dürfen die Beseitigungskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Wird die Gebäudesubstanz beschädigt, dann handelt es sich nicht um umlegbare Instandhaltungskosten. Wird das Haus mehrmals im Jahr beschmiert, darf umgelegt werden, wird die Fassade nur einmalig beschmiert, so hat der Vermieter die Beseitigungskosten selber zu tragen.

(Amtsgericht Berlin-Mitte, 27.07.07, AZ. 11C 35/07)