Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Mieter die Heizkostenabrechnung nicht kürzen darf, weil die Heizungsanlage veraltet und auch unwirtschaftlich ist. Der Mieter darf auch keine Modernisierung der Heizungsanlage verlangen.

Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit läßt sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung der vorhandenen alten Heizungsanlage, die Wärmeversorgung der Wohnungen jedoch sicher stellenden Heizungsanlage nicht herleiten lasse.

Somit verpflichtet das Wirtschaftlichkeitsgesetz den Vermieter nicht zur Modernisierung alter Heizungsanlagen.

(BGH, Urteil vom 10.10.2007, AZ: VII ZR 261/06)