Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel bei einem Formularmietvertrag, in der ein Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, nicht wirksam ist. Durch solch eine Klausel wird ein Mieter benachteiligt, wenn ihm kein Vorteil in anderer Form als Ausgleich geschaffen wird, z.B. eine Staffelmietvereinbarung, so die BGH-Richter.

Des Weiteren ist eine individualvertragliche Regelung nicht auszuschließen, in der ein einseitiger Verzicht erklärt wird oder eine formularvertragliche Vereinbarung, in der von beiden Seiten (befristet) eine Verzichtserklärung hinsichtlich zum Recht zur Kündigung vereinbart wird. (AZ: VIII, ZR 30/08, vom 18. November 2008)