Ein Sondernutzungsrecht ist vorhanden, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentum eingeräumt wird. Dies kann z.B. der Garten oder ein Stellplatz sein. Durch das Sondernutzungsrecht werden die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen. Der sich im Sondernutzungsrecht befindliche Gegenstand bleibt aber im Gemeinschaftseigentum.

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