Der Grundstückseigentümer, der einen Stromanschluss besitzt, muss es dulden, wenn der Stromversorger auf seinem Grundstück Strom-Leitungen verlegt. Auch wenn die Leitungen für andere Anlieger gedacht sind.

Der Stromversorger muss die Leitungen nicht vorrangig zum Straßenbereich verlegen. Hat der Stromversorger einen Anspruch auf die Verlegung der Leitungen im Straßenbereich, das eine andere gewählte Verlegungsvariante auf dem Grundstück ein Ermessensfehler ist.

(BGH, Az.: VIII ZR 223/09, Urteil vom 28.4.2010)

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