Laut dem Landgericht Magdeburg, kann ein Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern auf den Mieter in der Betriebskostenabrechnung umlegen, da die Rauchmelder mit Wärme- und Wasserzählern vergleichbar sind. Dadurch können die anfallenden Kosten auf den Mieter umgelegt werden.
(Landgericht Magdeburg, Az.: 1 S 171/11, Urteil vom 27.09.2011)
Ähnliche Beiträge
- Vermieter: Abrechnung darf korrigiert werden, auch bei Guthabenerstattung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung korrigieren darf. Im verhandelten Fall kam es zu einem […]
- Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss Abrechnungsfrist einhalten Viele Vermieter rechnen die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr ab. Dabei muss der Vermieter auf eine fristgerechte Zustellung der Abrechnung an den Vermieter achten. Dem Mieter muss die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 31. […]
- BGH: Kosten von Versicherungen darf der Vermieter in einer Summe abrechnen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung, die Sach- und Haftpflichtversicherung in einem Betrag unter dem Kostepunkt Versicherung zusammenfassen darf. Im verhandelten Fall hat der […]
- Mietrecht: Hausreinigung als Betriebskosten Kosten für eine regelmäßige Hausreinigung können als Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart werden. Allerdings darf dabei nicht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit missachtet werden. Wenn die Kosten für eine regelmäßige Hausreinigung […]
- Rauchmelder gehören in jedes Haus Rauchmelder sollte es in jedem Haus bzw. jeder Wohnung geben, denn jedes Jahr sterben mehrere Hundert Menschen bei Bränden. Jedes Jahr sterben etwa 400 Menschen bei Bränden, rund 4.000 werden verletzt oder tragen sogar Langzeitschäden […]
- Rauchmelder-Fehlalarm In vielen Bundesländern besteht bereits eine Rauchmelderpflicht. Denn Rauchmelder können im Ernstfall Leben retten. Auch wenn ein Fehlalarm ausgelöst wird und es zu einem Feuerwehreinsatz kommt, muss der Mieter nicht für den eventuell […]
- Bundesgerichtshof: Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung erlaubt Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Mieterposition beim Thema Betriebskosten gestärkt: Demzufolge dürfen Mieter die Betriebskostenvorauszahlung selbst kürzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern die Kürzung der […]
- BGH-Urteil zur Nebenkostenabrechnung Die Nebenkosten müssen künftig korrekt vom Vermieter abgerechnet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der BGH entschied Mitte Mai 2012, dass der Vermieter nur auf der Grundlage einer korrekten und fehlerfreien Abrechnung […]
- Drohende Kündigung bei Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen Nach dem BGH-Urteil zur Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen befürchten vor allem Sozialwohnungsmieter neue Schwierigkeiten. Nach der neuesten Entscheidung des BGH droht Mietern in Sozialwohnungen die Kündigung, wenn sie die […]
- Namensschilder sind keine Betriebskosten Werden Namensschilder neu montiert oder beschädigte ausgetauscht, so kann ein Vermieter die entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten umlegen. Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wurde in der Betriebskostenabrechnung […]
Hinterlasse einen Kommentar